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Main-Echo: Als Bürger ernst nehmen

28.07.2004: Nach Massaker in Erfurt Schulgesetz geändert Bessenbacher verklagt Freistaat

Bessenbach/München. Wenn volljährige Schüler an ihrer Schule Ärger machen - soll die Schule die ihre Eltern darüber informieren? Der Bayerische Verfassungsgerichtshof beantwortet diese Frage am 30. September um 10 Uhr. Dann entscheidet er über eine Popularklage der Landesschülervertretung, für die stellvertretend Georg Frankl aus Bessenbach (Kreis Aschaffenburg), Schüler des Kronberg-Gymnasiums Aschaffenburg, vor Gericht gezogen ist.

Gestern fand in München die mündliche Verhandlung vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof statt, bei dem die Landesschülervertretung und das bayerische Kultusministerium ihre Argumente vortrugen.

Anstoß der Klage war die unter dem Eindruck des Amoklaufs an einem Erfurter Gymnasium eingeführte Bestimmung im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), wonach Eltern volljähriger Schüler noch immer über wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge von Seiten der Schule zu unterrichten sind.

"Verstoß gegen Selbstbestimmung"

Dazu zählen zum Beispiel schwerwiegende Ordnungsmaßnahmen (Ausschluss vom Unterricht, Entlassung von der Schule) oder ein auffallendes Absinken des Leistungsstands. Vor Erfurt gab es diese Informationspflicht der Schule gegenüber den Eltern nicht.

Georg Frankl sieht in der neuen Bestimmung einen Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte und durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts gesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betreffenden Schülerinnen und Schüler. Unterstützt wird er dabei von Eva Öttl, der ehemaligen Vorsitzenden des Bayerischen Elternverbands, Wolfgang Gründinger von den Jusos Bayern, Piotr Grochocki, Grüne Jugend Bayern, sowie Ulrich Lechte, Junge Liberale Bayern e.V. Auch die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft steht hinter der Klage. "Irgendwann wird man erwachsen. In Deutschland ist man das mit 18 Jahren. Und dann sollte man als Bürger endlich ernst genommen werden, auch von Seiten der Schule und der Lehrkräfte", sagt Georg Frankl.

"Nicht über Kopf des Schülers hinweg"

Dabei sei grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass sich die Schule bei Problemen eines Schülers auch an dessen Eltern wendet. Das könne in manchen Fällen durchaus Sinn machen, in anderen aber eben nicht, zum Beispiel dann, wenn der Jugendliche nicht mehr im Elternhaus wohnt. Oft seien die Familienverhältnisse nicht so harmonisch, wie man es gern hätte. "Wenn der betreffende Schüler oder die Schülerin aus schwierigen Verhältnissen kommt, kann eine Informationspflicht auch ziemlich viel Unheil anrichten."

Deshalb sei man dagegen, dass über den Kopf des Schülers hinweg gehandelt wird, dass sich die Schule nicht mit dem Schüler und seinen Problemen auseinandersetze, sondern "ungefragt und unbedacht" die Eltern informiere, ohne Weiteres zu tun.

Die beste Lösung sei, wenn der Schulleiter im Problemfall zuerst mit dem Schüler spricht und sich dessen Erlaubnis holt, die Eltern hinzuzuziehen. Wenn der Schüler Enwände habe, sei das ein Anzeichen dafür, dass es Probleme zu Hause gibt; dann könnten Pädagogen oder Schulpsychologen eingeschaltet werden - wenn es denn welche gäbe.

Die Situation der Schulpsychologen in Bayern sei nämlich desolat. Die Aufgabe müsse von hauptamtlichen Lehrkräften erledigt werden, die sich nur nebenbei um die Probleme der Schüler kümmern könnten. Meist sei auch nur ein Schulpsychologe gleich für mehrere Schulen zuständig. Echte Gewaltprävention bleibe meist aus.

Die Staatsregierung stehle sich mit dem Gesetz aus ihrer Verantwortung: "Gewalttaten an Schulen häufen sich. Anstatt aber daraus die Konsequenz zu ziehen, dass wir an bayerischen Schulen endlich mehr Schulsozialarbeit brauchen, drückt sich die Schule hier um die Verantwortung und schiebt sie an die Eltern ab."

"Legitimer Zweck"

Der bayerische Landtag und die bayerische Staatsregierung halten die Klage für unbegründet. Die angegriffenen Vorschriften dienten einem legitimen Zweck, nämlich dem verfassungsrechtlich verankerten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, der nicht ende, wenn der Schüler volljährig werde, sondern so lange fortbestehe, wie der Schüler die Schule besuche und noch nicht 21 Jahre sei. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht verletzt.
Manfred Röllinghoff


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