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Die Satzung der LSV

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§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen „LandesschülerInnenvereinigung - Zusammenschluss der bayerischen BezirksschülersprecherInnen e. V." (LSV).

Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins 

Der Verein hat die Aufgabe, das Recht und das Interesse auf Mitsprache der SchülerInnen bei der schulischen Bildung und Erziehung zu verwirklichen. Insbesondere unterstützt er die gewählten SchülervertreterInnen auf allen Ebenen und SchülerInnen, die Schule mitgestalten wollen, unterhält Kontakte zu den im schulpolitischen Bereich Tätigen und führt Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch und zur Weiterbildung durch. Der Verein dient somit den staatlich anerkannten Vertretungsorganen als zusätzliche Arbeitsplattform und stellt diesen materielle und ideelle Ressourcen zur Verfügung. Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.

§ 3 Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

a)     Der Verein hat ordentliche, beratende und fördernde Mitglieder.

b)     Ordentliche Mitglieder können die BezirksschülersprecherInnen Bayerns und deren StellvertreterInnen, sowie die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des bayerischen Landesschülerrats werden. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Eintrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erworben.

c)     Beratende Mitglieder können alle Jugendlichen bis 26 Jahren werden, die eine bayerische Schule besuchen oder besucht haben und die bereits an mindestens zwei Mitgliederversammlungen teilgenommen haben.

d)     Fördermitglied können natürliche und juristische Personen werden.

e)     Über die Aufnahme als förderndes oder beratendes Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach schriftlichem Antrag. Gegen die Entscheidung des Vorstandes, welche mit einer Begründung erfolgen muss, kann die betroffene Person innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

f)      Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

a)     Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Amt des / der BezirksschülersprecherIn bzw. des / der stellvertretenden Bezirksschülersprechers / Bezirksschülersprecherin bzw. aus dem bayerischen Landesschülerrat oder durch Austritt oder durch Tod. EinE BezirksschülersprecherIn oder stellvertretende/r BezirksschülersprecherIn bzw. ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des bayerischen Landesschülerrates, der / die aus seinem / ihrem Amt lediglich durch Verlust seines / ihres SchülersprecherInnenamtes ausscheidet, bleibt jedoch bis zur Wahl eines / einer NachfolgerIn ordentliches Mitglied.

b)     Die beratende Mitgliedschaft endet mit Ablauf des 27. Lebensjahrs, durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

c)     Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

d)     Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds. Vor der Entscheidung ist das betroffene Mitglied über den Antrag und seine Gründe in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die fördernde Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als zwölf Monate im Rückstand ist.

e)     Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.

§6 Organe 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand 

a)     Der Vorstand besteht aus drei Vorsitzenden.

b)     Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er legt über seine  Tätigkeit gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab. Er trägt dafür Sorge, dass die fördernden Mitglieder mindestens einmal jährlich ausführlich über die Arbeit des Vereins informiert werden.

c)     Der Vorstand kooperiert vertrauensvoll mit dem bayerischen Landesschülerrat. 

d)      Der Vorstand wird während der Tagung einer Mitgliederversammlung von einem besonderen Wahlgremium gewählt. Diesem Wahlgremium gehören die ordentlichen Mitglieder an, die zugleich Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des bayerischen Landesschülerrates sind. Wählbar in den Vorstand sind nur Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des bayerischen Landessschülerrates.

e)     Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird eine Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden BewerberInnen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt für die Dauer eines Jahres und der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

f)     Ist die ordnungsgemäße Besetzung des Vorstandes gemäß Buchstabe d) in einem Jahr aus faktischen Gründen (z.B. da keine Wahlberechtigten oder KandidatInnen vorhanden sind) nicht möglich, und hat die Mitgliederversammlung diese Tatsache festgestellt, so wählt die Mitgliederversammlung in entsprechender Anwendung der Vorschriften aus Buchstabe e) aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder die auf die Zahl Drei fehlende Anzahl an Vorsitzenden („Notvorstand“).

g)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden.

h)     Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person für gewisse Geschäfte ein besonderes Vertretungsrecht eingeräumt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung 

a)     Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und den beratenden Mitgliedern. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

b)     Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie regelt durch Beschluss alle Angelegenheiten des Vereins.

c)   Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Geschäftsjahr zusammen, das erste Mal  innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahrs.

d)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch persönliche Einladung per Post oder per E-Mail einberufen. Dabei sind Ort, Zeit und Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung ist mindestens zehn Tage vor der Versammlung an alle ordentlichen und beratenden Mitglieder des Vereins zu versenden. Der Vorstand kann sich bei der Einberufung der Mitgliederversammlung eines Geschäftsführers bedienen.

e)     Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens drei ordentliche Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

f)      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

g)     Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.     Wahl des Vorstands;

2.     Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands;

3.     Entlastung des Vorstands;

4.     Beschlussfassung über den Haushaltsplan;

5.     Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

6.     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

7.     Beschlussfassung über Einsprüche gegen Nichtaufnahme oder gegen Ausschluss von Mitgliedern.

8.     Beschlussfassung über die Einräumung besonderer Vertretungsberechtigung an Mitglieder.

h)     Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

i)       Vor Abstimmungen wird grundsätzlich ein Meinungsbild aller Anwesenden eingeholt. Ist eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder eindeutig, gilt dieses Ergebnis des Meinungsbildes als Abstimmungsergebnis.

j)       Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mehr als zwei Drittel aller anwesenden ordentlichen Mitglieder und zusätzlich der Zustimmung eines Fünftels aller ordentlichen Mitglieder des Vereins.

k)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und zusätzlich einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Geschäftsführer 

a)    Die Mitgliederversammlung kann zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte oder einzelner Angelegenheiten einen oder mehrere Geschäftsführer berufen.

b)     Hierzu sind auch die beratenden Mitglieder stimmberechtigt.

§ 10 Rechnungsprüfung 

Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine Kassenprüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer, die der Mitgliederversammlung Bericht erstatten, statt.

§ 11 Beiträge 

a)     Von ordentlichen und beratenden Mitgliedern werden Beiträge nicht erhoben.

b)     Über die Höhe und die Art der Erhebung von Beiträgen von fördernden Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Gemeinnützigkeit

a)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

b)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d)     Mitglieder, die im Interesse des Vereins tätig werden, haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Beschluss der Mitgliederversammlungen an eine andere gemeinnützige Körperschaft mit ähnlichen Zielen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Ausführung des Beschlusses der Mitgliederversammlung darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts erfolgen.

Zugehörige Dateien:
Satzung_LSV_Bayern.pdfDownload (451 kb)

Aküli
22.08.2007 | [mehr]
Ziele der LSV
01.01.2004 | [mehr]
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