Die Satzung der LSV
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„LandesschülerInnenvereinigung - Zusammenschluss der bayerischen
BezirksschülersprecherInnen e. V." (LSV).
Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat die Aufgabe, das Recht und das Interesse auf Mitsprache der SchülerInnen bei der schulischen Bildung und Erziehung zu verwirklichen. Insbesondere unterstützt er die gewählten SchülervertreterInnen auf allen Ebenen und SchülerInnen, die Schule mitgestalten wollen, unterhält Kontakte zu den im schulpolitischen Bereich Tätigen und führt Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch und zur Weiterbildung durch. Der Verein dient somit den staatlich anerkannten Vertretungsorganen als zusätzliche Arbeitsplattform und stellt diesen materielle und ideelle Ressourcen zur Verfügung. Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
a)
Der
Verein hat ordentliche, beratende und fördernde Mitglieder.
b)
Ordentliche
Mitglieder können die BezirksschülersprecherInnen Bayerns und deren
StellvertreterInnen, sowie die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder
des bayerischen Landesschülerrats werden.
Die ordentliche
Mitgliedschaft wird durch Eintrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied
erworben.
c)
Beratende
Mitglieder können alle Jugendlichen bis 26 Jahren werden, die eine bayerische
Schule besuchen oder besucht haben und die bereits an mindestens zwei
Mitgliederversammlungen teilgenommen haben.
d)
Fördermitglied
können natürliche und juristische Personen werden.
e)
Über
die Aufnahme als förderndes oder beratendes Mitglied entscheidet der Vorstand
mit einfacher Mehrheit nach schriftlichem Antrag.
Gegen die Entscheidung
des Vorstandes, welche mit einer Begründung erfolgen muss, kann die betroffene
Person innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen. Über diesen
Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
f) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
a)
Die
ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Amt des / der
BezirksschülersprecherIn bzw. des / der stellvertretenden
Bezirksschülersprechers / Bezirksschülersprecherin bzw. aus dem bayerischen
Landesschülerrat oder durch Austritt oder durch Tod. EinE
BezirksschülersprecherIn oder stellvertretende/r BezirksschülersprecherIn bzw.
ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des bayerischen
Landesschülerrates, der / die aus seinem / ihrem Amt lediglich durch Verlust
seines / ihres SchülersprecherInnenamtes ausscheidet, bleibt jedoch bis zur
Wahl eines / einer NachfolgerIn ordentliches Mitglied.
b)
Die
beratende Mitgliedschaft endet mit Ablauf des 27. Lebensjahrs, durch Austritt,
Ausschluss oder Tod.
c)
Die
fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
d)
Über
den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag eines
ordentlichen Mitglieds. Vor der Entscheidung ist das betroffene Mitglied über
den Antrag und seine Gründe in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu einer
schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die fördernde Mitgliedschaft erlischt
automatisch, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als zwölf Monate im
Rückstand ist.
e) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
§6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
a)
Der
Vorstand besteht aus drei Vorsitzenden.
b)
Der
Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er legt über
seine Tätigkeit gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
Er trägt dafür Sorge,
dass die fördernden Mitglieder mindestens einmal jährlich ausführlich über die
Arbeit des Vereins informiert werden.
c)
Der
Vorstand kooperiert vertrauensvoll mit dem bayerischen Landesschülerrat.
d) Der
Vorstand wird während der Tagung einer Mitgliederversammlung von einem
besonderen Wahlgremium gewählt. Diesem Wahlgremium gehören die ordentlichen
Mitglieder an, die zugleich Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des
bayerischen Landesschülerrates sind.
Wählbar in den Vorstand
sind nur Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des bayerischen
Landessschülerrates.
e)
Die
Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird eine Mehrheit im ersten
Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden
BewerberInnen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in
der Stichwahl entscheidet das Los.
Die Wahl erfolgt für
die Dauer eines Jahres und der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl
erfolgt.
f) Ist
die ordnungsgemäße Besetzung des Vorstandes gemäß Buchstabe d) in einem Jahr
aus faktischen Gründen (z.B. da keine Wahlberechtigten oder KandidatInnen
vorhanden sind) nicht möglich, und hat die Mitgliederversammlung diese Tatsache
festgestellt, so wählt die Mitgliederversammlung in entsprechender Anwendung
der Vorschriften aus Buchstabe e) aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder die
auf die Zahl Drei fehlende Anzahl an Vorsitzenden („Notvorstand“).
g)
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden.
h) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person für gewisse Geschäfte ein besonderes Vertretungsrecht eingeräumt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
a)
Die
Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und den beratenden
Mitgliedern. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
b)
Die
Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie regelt durch Beschluss
alle Angelegenheiten des Vereins.
c) Die
Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Geschäftsjahr zusammen, das
erste Mal innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahrs.
d)
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch persönliche Einladung per Post
oder per E-Mail einberufen. Dabei sind Ort, Zeit und Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einladung ist
mindestens zehn Tage vor der Versammlung an alle ordentlichen und beratenden
Mitglieder des Vereins zu versenden.
Der Vorstand kann sich
bei der Einberufung der Mitgliederversammlung eines Geschäftsführers bedienen.
e)
Der
Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens drei ordentliche Mitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
f)
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde und mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
g)
Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Wahl
des Vorstands;
2.
Entgegennahme
des Rechenschaftsberichts des Vorstands;
3.
Entlastung
des Vorstands;
4.
Beschlussfassung
über den Haushaltsplan;
5.
Beschlussfassung
über Satzungsänderungen;
6.
Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins;
7.
Beschlussfassung
über Einsprüche gegen Nichtaufnahme oder gegen Ausschluss von Mitgliedern.
8.
Beschlussfassung
über die Einräumung besonderer Vertretungsberechtigung an Mitglieder.
h)
Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
i)
Vor
Abstimmungen wird grundsätzlich ein Meinungsbild aller Anwesenden eingeholt.
Ist eine Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder eindeutig, gilt dieses Ergebnis des Meinungsbildes
als Abstimmungsergebnis.
j)
Beschlüsse
über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der
Zustimmung von mehr als zwei Drittel aller anwesenden ordentlichen Mitglieder
und zusätzlich der Zustimmung eines Fünftels aller ordentlichen Mitglieder des
Vereins.
k) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und zusätzlich einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 Geschäftsführer
a) Die Mitgliederversammlung kann zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte oder
einzelner Angelegenheiten einen oder mehrere Geschäftsführer berufen.
b) Hierzu sind auch die beratenden Mitglieder stimmberechtigt.
§ 10 Rechnungsprüfung
Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine Kassenprüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer, die der Mitgliederversammlung Bericht erstatten, statt.
§ 11 Beiträge
a)
Von
ordentlichen und beratenden Mitgliedern werden Beiträge nicht erhoben.
b) Über die Höhe und die Art der Erhebung von Beiträgen von fördernden Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 12 Gemeinnützigkeit
a)
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b)
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
c)
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d)
Mitglieder,
die im Interesse des Vereins tätig werden, haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer
Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e)
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins nach Beschluss der Mitgliederversammlungen an
eine andere gemeinnützige Körperschaft mit ähnlichen Zielen, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Ausführung des
Beschlusses der Mitgliederversammlung darf erst nach Zustimmung des zuständigen
Finanzamts erfolgen.

